Ab 2009: EEG regelt Eigenverbrauch von Solarstrom

09.12.08

Quelle: SolarLokal Info- und Presseservice


Erneuerbare Energien Gesetz 2009 (EEG 2009) ermöglicht Förderung des Eigen- und Drittverbrauchs von Solarstrom
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Das am 1. Januar 2009 in Kraft tretende novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthält in § 33 Abs. 2 eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung, die aber auf den zweiten Blick eine deutliche Erweiterung der bisherigen Konzeption des Gesetzes darstellt. Nach dem bisherigen Förderkonzept des EEG setzt die Einspeisevergütung eine tatsächliche Einspeisung in das Netz des nächst gelegenen Netzbetreibers voraus. Nach dem neuen EEG 2009 besteht für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder an Lärmschutzwänden künftig in bestimmten Grenzen die Möglichkeit, eine - wenn auch verringerte -Vergütung für den selbst oder durch Dritte verbrauchten Strom vom Energieversorger zu erhalten. Der Eigenverbrauch muss nachgewiesen werden (voraussichtlich über einen eigenen Einspeisezähler) und die Anlage darf nicht größer als 30 kWp sein. Schon bisher stand es jedem Besitzer einer Photovoltaikanlage frei, den aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst zu verbrauchen oder an einen Dritten oder an der Strombörse zu verkaufen, jedoch erhielt er hierfür nicht die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung. Wirtschaftlich sinnvoll war ein Eigenverbrauch bzw. eine Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien für den Erzeuger nur dann, wenn die Einspeisevergütung geringer ist als die Ersparnis für den Eigenbezug bzw. der erreichbare Marktpreis. Das war jedoch für die Photovoltaik in der Vergangenheit nicht der Fall.

Neu: Solarstrom-Förderung auch bei Eigen- oder Drittverbrauch
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Anstelle der Vergütung bei Einspeisung von Solarstrom in das Versorgungsnetz (2009: 43,01 Cent je kWh bei Anlagen bis 30 kW) kann nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 für Strom aus Photovoltaik-Anlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 kW bei Inbetriebnahme im Jahr 2009 eine Vergütung von 25,01 Cent je Kilowattstunde verlangt werden, soweit entweder der Anlagenbetreiber oder der Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Durch diese Regelung wird der Eigenverbrauch bzw. der Verbrauch durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe deutlich attraktiver. Der selbst genutzte Strom vom eigenen Dach ersetzt den Bezug von Strom über ein Energieversorgungsunternehmen - für den der Gesetzgeber von einem durchschnittlichen Preis von etwa 20 Cent ausgegangen ist. Folge: dem Anlagenbetreiber bleibt gegenüber der Einspeisevergütung ein Bonus, der mit steigenden Strompreisen sogar weiter wächst.

Anlagenbetreiber muss nicht unbedingt Gebäudeeigentümer sein
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Die neue EEG-Regelung erlaubt nicht nur den Eigenverbrauch durch den Anlagenbetreiber, der gleichzeitig auch Gebäudeeigentümer ist. Vielmehr kann der Anlagenbetreiber auch ein Dritter sein, der über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Gebäudeeigentümer das Dach für die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage nutzt; auch der Stromverbraucher kann ein Dritter sein, solange sich dieser in unmittelbarer räumlicher Nähe befindet.

Auch Mieter können als Anlagenbetreiber gelten
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Zu den Dritten im Sinne der Regelung werden neben dem Eigentümer insbesondere auch die Mieter des jeweiligen Gebäudes gezählt. Ob dies auch noch Nachbarn umfasst und ggf. in welchem Umkreis, ist bisher jedoch unklar. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch Nachbarn erfasst sind, denn die Regelung bezieht sich auch auf Strom aus Anlagen an oder auf Lärmschutzwänden, die immer eine gewisse Entfernung zur nächsten Wohnbebauung aufweisen.

Versorgung von Verbrauchern über das allgemeine Versorgungsnetz ausgeschlossen
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Einen weiteren Anhaltspunkt liefert § 16 Abs. 4 c) EEG 2009, der eine Ausnahme von der grundsätzlichen Lieferverpflichtung für Strom aus erneuerbaren Energien vorsieht, wenn der Strom von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist. Danach könnte insbesondere eine Versorgung der an ein Areal- oder Objektnetz angeschlossenen Verbraucher denkbar sein oder auch die Versorgung einzelner Verbraucher über Direktleitungen. Ausgeschlossen erscheint hingegen eine Versorgung solcher Verbraucher, die nur über eine Inanspruchnahme des allgemeinen Versorgungsnetzes erreichbar sind.

Neue Geschäftsmodelle
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§ 33 Abs. 2 EEG 2009 eröffnet vor diesem Hintergrund eine Reihe neuer Geschäftsmodelle. Für einen Immobilieneigentümer, der über geeignete Dach- oder Fassadenflächen verfügt, sind grundsätzlich zwei verschiedene Modelle denkbar. Zum einen die Stromerzeugung in einer eigenen Anlage - d. h. in einer Anlage, die sich in seinem Eigentum befindet, und für deren Erzeugungsmengen er auch die gesetzliche Mindestvergütung erhält. Das andere Modell besteht darin, dass der Gebäudeeigentümer Dach- oder Fassadenflächen für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage durch einen Dritten zur Verfügung stellt. Es wird dann zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Betreiber der Photovoltaik-Anlagen ein Pachtvertrag geschlossen; der Gebäudeeigentümer erhält lediglich einen Pachtzins, während die Einspeisevergütung dem Anlagenbetreiber zufließt. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Höhe des Pachtzinses an die Einspeisevergütung zu koppeln, z. B. über einen Prozentsatz der jährlichen Nettoeinspeisevergütung. Nicht nicht ausreichend geklärt ist die steuerrechtliche Betrachtung des Eigenverbrauchs; hier werden in Kürze Klarstellungen erwartet.

Regelung gilt ausschließlich für die Photovoltaik
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Eine Regelung, die eine Vergütung auch bei Eigenverbrauch des Stroms vorsieht, wurde im EEG 2009 nur für die Photovoltaik geschaffen; bei allen anderen erneuerbaren Energieträgern bleibt es bei dem bisherigen Modell, wonach eine Einspeisevergütung nur für den tatsächlich eingespeisten Strom gezahlt wird. Das schließt allerdings nicht aus, den Strom außerhalb des EEG-Vergütungssystems direkt zu vermarkten. Das EEG 2009 sieht hierfür erstmals ausdrückliche Regelungen vor. Danach ist eine Direktvermarktung des Stroms nur kalendermonatsweise zulässig, kann aber auf einen bestimmten Prozentsatz des in der jeweiligen Anlage erzeugten Stroms beschränkt werden. Diese Option wird in Anbetracht ständig steigender Strompreise voraussichtlich deutlich an Bedeutung gewinnen.

Fazit
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Die neue Regelung im EEG 2009 zu Förderung des Eigen- und Drittverbrauchs von Solarstrom ermöglicht neue Energieversorgungskonzepte mit Photovoltaik und hat möglicherweise eine Vorbildwirkung für eine spätere Erweiterung auf andere erneuerbare Energieträger.

(Quelle: solarserver.de)



Mittelstand setzt auf Erneuerbare Energien und Maschinenbau
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Die Erneuerbaren Energien und der Maschinenbau sind aus Sicht des deutschen Mittelstands die Wachstumsbranchen der nächsten Jahre. Ihre dynamische Entwicklung werde auch durch die aktuelle Finanzkrise nicht wesentlich beeinflusst. Dies sind die zentralen Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage unter 1.000 mittelständischen Unternehmern und Führungskräften, durchgeführt von der Forschungsstelle Mittelständische Wirtschaft an der Universität Marburg im Auftrag der Agentur für Erneuerbare Energien.

95 Prozent der Mittelständler sehen die Bedeutung der deutschen Erneuerbaren Energien-Branche im internationalen Geschäft wachsen. Fast zwei Drittel der Unternehmer und Führungskräfte gehen davon aus, dass diese Entwicklung durch die globale Finanzkrise allenfalls moderat beeinträchtigt wird. Lediglich knapp 2 Prozent gehen von einer starken Beeinträchtigung aus.

Befragt nach dem konkreten Nutzen der Erneuerbaren Energien betonen die Befragten neben dem Aspekt "Klimaschutz" vor allem die deutsche Technologieführerschaft in diesem Bereich sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze.

(Quelle: solarportal24.de)



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